You are using an outdated browser. For a faster, safer browsing experience, upgrade for free today.

Seite wird geladen...


RECHTSGRUNDLAGE UND SATZUNG

Rechtsgrundlage

Grundlagen für Aufgaben und Struktur des Bayerischen Naturschutzfonds sind in Artikel 50 BayNatSchG in der Fassung vom 23. Februar 2011 (791-1-UG) festgelegt:

Art. 50 BayNatSchG

(1) Unter dem Namen „Bayerischer Naturschutzfonds“ besteht seit dem 1. September 1982 eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in München.

(2) Die Stiftung1 fördert die Bestrebungen für die Erhaltung der natürlichen Umwelt und der natürlichen Lebensgrundlagen und trägt zur Aufbringung der benötigten Mittel bei. Sie hat insbesondere nachstehende Aufgaben2:

  1. Förderung von Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft,
  2. Förderung von Maßnahmen zum Aufbau eines landesweiten Biotopverbundsystems einschließlich der erforderlichen Vorbereitung und Abwicklung,
  3. Förderung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Rahmen der Umsetzung der gemeindlichen Landschaftsplanung,
  4. Förderung der Pacht, des Erwerbs und der sonstigen zivilrechtlichen Sicherung von Grundstücken zu Zwecken des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch Gebietskörperschaften und Organisationen, die sich satzungsgemäß überwiegend der Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege widmen,
  5. Pacht, Erwerb und sonstige zivilrechtliche Sicherung von Grundstücken zu Zwecken des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
  6. Verwendung der Ersatzzahlungen nach § 15 Abs. 6 BNatSchG,
  7. Mitwirkung bei der Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen und deren Bevorratung.

1 Die Stiftung soll sich vorrangig bestehender Einrichtungen, Stellen oder Behörden bedienen.

2 Aufgaben des Freistaates Bayern, der Bezirke, der Landkreise und der Gemeinden werden durch die Stiftung nicht berührt.

(3) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus

  1. dem Ertrag des Stiftungsvermögens,
  2. Zuwendungen,
  3. Erträgnissen von Ausspielungen, Ausstellungen, Veranstaltungen und Sammlungen,
  4. Ersatzzahlungen nach § 15 Abs. 6 BNatSchG,
  5. Aufwendungsersatz für Leistungen nach Abs. 2 Nr. 7.

(4) Der Freistaat Bayern bringt in das Vermögen der Stiftung eine Grundausstattung ein.

(5) Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat3 und der Vorstand. Der Stiftungsrat4 besteht aus

  1. dem Staatsminister für Umwelt und Gesundheit oder dessen Beauftragten als Vorsitzenden,
  2. dem Vorsitzenden des Ausschusses für Umwelt und Gesundheit des Landtags,
  3. je einem Vertreter der Staatsministerien des Innern, der Finanzen sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
  4. einem Vertreter der kommunalen Spitzenverbände,
  5. einem Vertreter der bayerischen Landschaftspflegeverbände,
  6. drei vom Naturschutzbeirat beim Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit aus seiner Mitte zu wählenden Vertretern.

3 Die Berufung der Mitglieder des Stiftungsrats nach Satz 2 Nrn. 4 und 5 erfolgt auf Vorschlag des jeweiligen Bereichs durch den Staatsminister für Umwelt und Gesundheit.

4 Stellvertreter können benannt werden.

5 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

6 Der Vorstand wird vom Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit im Benehmen mit dem Stiftungsrat bestellt.

(6) Das Nähere regelt das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit durch Satzung, bezüglich der Grundausstattung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.

(7) Die Stiftung untersteht unmittelbar der Aufsicht des Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit.

Satzung für den Bayerischen Naturschutzfonds (BayNatSchFS)
Vom 26. September 2014

Die derzeit gültige Satzung des Bayerischen Naturschutzfonds ist am 26. September 2014 vom Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz erlassen worden.

Link zur Satzung für den Bayerischen Naturschutzfonds (BayNatSchFS)