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Grundlagen für Aufgaben und Struktur des Bayerischen Naturschutzfonds sind in Artikel 50 BayNatSchG in der Fassung vom 23. Februar 2011 (791-1-UG) festgelegt:
(1) Unter dem Namen „Bayerischer Naturschutzfonds“ besteht seit dem 1. September 1982 eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in München.
(2) Die Stiftung1 fördert die Bestrebungen für die Erhaltung der natürlichen Umwelt und der natürlichen Lebensgrundlagen und trägt zur Aufbringung der benötigten Mittel bei. Sie hat insbesondere nachstehende Aufgaben2:
1 Die Stiftung soll sich vorrangig bestehender Einrichtungen, Stellen oder Behörden bedienen.
2 Aufgaben des Freistaates Bayern, der Bezirke, der Landkreise und der Gemeinden werden durch die Stiftung nicht berührt.
(3) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus
(4) Der Freistaat Bayern bringt in das Vermögen der Stiftung eine Grundausstattung ein.
(5) Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat3 und der Vorstand. Der Stiftungsrat4 besteht aus
3 Die Berufung der Mitglieder des Stiftungsrats nach Satz 2 Nrn. 4 und 5 erfolgt auf Vorschlag des jeweiligen Bereichs durch den Staatsminister für Umwelt und Gesundheit.
4 Stellvertreter können benannt werden.
5 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
6 Der Vorstand wird vom Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit im Benehmen mit dem Stiftungsrat bestellt.
(6) Das Nähere regelt das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit durch Satzung, bezüglich der Grundausstattung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.
(7) Die Stiftung untersteht unmittelbar der Aufsicht des Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit.
Die derzeit gültige Satzung des Bayerischen Naturschutzfonds ist am 26. September 2014 vom Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz erlassen worden.
Link zur Satzung für den Bayerischen Naturschutzfonds (BayNatSchFS)